Die Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer über Ihre Aufenthaltsorte, die Pflege, die ärztliche Behandlung und ihre Lebensumstände entscheiden soll, wenn Sie das nicht mehr selbstverantwortlich tun können.

Das gilt nicht nur am Lebensende, auch bei Demenz, psychischen Erkrankungen, wenn Sie in ein vorübergehendes Koma fallen und mehr. Sie können darin einen Betreuer nennen, dem Sie sich gerne anvertrauen wollen und mitteilen, wen Sie keinesfalls als Betreuer wünschen. Per Gerichtsentscheid wird geregelt, wer für Sie sorgen wird. Das Gericht würdigt in der Regel Ihre Entscheidung, überprüft die von Ihnen genannte Person und legt einen Zeitraum fest, in dem die Betreuung gilt, entweder vorübergehend oder dauerhaft. Hat das Gericht keine Betreuungsverfügung von Ihnen vorliegen, wird es, wenn der Notfall eintritt, einen Betreuer bestellen. Das kann ein amtlicher Betreuer sein, der diese Tätigkeit professionell ausübt. Gegenüber dem Gericht ist ein Betreuer rechenschaftspflichtig. Ihm kann unter bestimmten Umständen die Betreuung entzogen werden.

Brauche ich beides, ein Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung?

condesign-pixabay-rope-1465291_1920Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer Vorsorgevollmacht kann man dem Betreuer weitreichendere Handlungs-Kompetenzen übertragen. Empfohlen wird, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Es gibt Menschen, die beides ausfüllen, und zusammen mit der Patientenverfügung hinterlegen.
Wir haben für Sie leicht verständliche und kostenlos zu erwerbende Informationen über die Betreuungsverfügung zusammengestellt. So können Sie sich selbst ein Urteil bilden. Ja, es ist nötig, sich genauer zu informieren. Dazu gibt es immer wieder Beratungsangebote vor Ort oder Informationen in den Medien. Natürlich können Sie auch einen Juristen aufsuchen. Wir haben für Sie die Informationsmaterialien des Bundesministeriums für Justiz ausgewählt. Im Internet gibt es zusätzliche Angebote.

Zum Nachdenken und Spüren

Als kleine Vertrauensübung empfehlen wir Ihnen die kleine Anregung zum Nachdenken in unserem Text „Die Vorsorgevollmacht“ in der Rubrik „Rat und Tat“ von Elysium.digital.

 

Links

Eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz informiert ausführlich über das Betreuungsrecht. Ihr Erwerb ist kostenlos entweder als Download oder als Publikation, die man sich zuschicken lassen kann. In ihr wird auch der feine Unterschied von der Betreuungsverfügung zur Vorsorgevollmacht erklärt.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=12
Vordrucke für eine Betreuungsverfügung finden Sie hier:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Betreuungsverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Einen Überblick sowie ausführlichere Informationen über die Angebote des BMJ zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind zu bekommen unter:

http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht.html?nn=6765634#[Thema2]

Lisa Freund
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Eine Antwort

  1. 21. April 2017

    […] Nein. Sie sollte gekoppelt werden mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. […]

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